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ZK1 2024 14

sexuelle Nötigung etc.

Graubünden · 2024-04-29 · Deutsch GR
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Parteientschädigung | Beschwerde ZGB Sachenrecht

Sachverhalt

A. Am 1. Juli 2021 reichte B._____ Klage gegen A._____ betreffend Eigen- tumsverletzung beim Regionalgericht Plessur ein (Proz. Nr. 115-2021-35). Mit Entscheid vom 1. Juli 2022, schriftlich begründet mitgeteilt am 15. September 2022, wies das Regionalgericht die Klage ab. Es verpflichtete den Kläger, B._____, dem Beklagten, A._____, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 26. September 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Kostenbeschwerde. Er verlangte eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'823.85. Mit Urteil vom 3. Mai 2023 (ZK1 22 155) hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, hob die ent- sprechende Dispositivziffer auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das Regionalgericht Plessur zurück. C. Im Rückweisungsverfahren (Proz. Nr. 115-2023-39) entschied das Regio- nalgericht Plessur am 27. Oktober 2023, mitgeteilt am 8. Dezember 2023, was folgt: 1. B._____ hat A._____ für das Verfahren Proz. Nr. 115-2021-35 eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 2. a) Es werden keine Gerichtskosten erhoben. b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung] D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Poststempel) reichte A._____ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und B._____ sei zu verpflichten, A._____ für das Verfahren Proz. Nr. 115- 2021-35 eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'823.85 zu be- zahlen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, den Beschwerdeführer angemessen, mit CHF 1'000.00 zuzüglich MwSt. zu entschädigen. E. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2024 (Poststempel) bestritt B._____ (fortan Beschwerdegegner) die Ausführungen in der Beschwerde. Anträ- ge stellte er keine.

3 / 12 F. Mit (spontaner) Replik vom 5. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Weitere Eingaben erfolgten nicht. G. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Kantonsgericht ein. Die vor- instanzlichen Akten sind beigezogen (Proz. Nrn. 115-2023-39 [Rückweisung] und 115-2021-35 [Hauptverfahren]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Angefochten ist die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 27. Oktober 2023 (act. A.1; act. B.0). Darin wurde der Beschwerde- gegner dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2021-35) eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) zu bezahlen (act. B.0, Dispositivziffer 1). Damit handelt es sich um eine Beschwerde gegen einen Kostenentscheid.

E. 1.2 Unter den Begriff des Kostenentscheids fallen sowohl der Entscheid über die Verteilung und betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten sowie der Entscheid über die Parteientschädigung in Bezug auf die berechtigte Partei und die Höhe (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 110 ZPO). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 1 f. zu Art. 110 ZPO m.w.H.; Adrian Urwy- ler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 f. zu Art. 110 ZPO). Beschwerdein- stanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (Art. 6 KGV [BR 173.100]).

E. 1.3 Vorliegend beträgt der Streitwert lediglich CHF 1'823.85 (Differenz zwi- schen der beantragten [act. A.1, I.1] und der erstinstanzlich zugesprochenen Par- teientschädigung [act. B.0, Dispositivziffer 1]), weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). Der angefoch- tene Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 zu (RG act. V.1). Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Poststempel) ist die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde gewahrt (act. A.1; Art. 321 Abs. 1 ZPO; Art. 145

E. 4 / 12 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der rechtsgenü- genden Begründung (vgl. nachstehend E. 3.4) – einzutreten. 2. Prozessgeschichte und Standpunkte der Parteien 2.1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2022 (Proz. Nr. 115-2021-35), wies die Vorinstanz die Klage des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer in Sachen Ei- gentumsverletzung ab (RG act. A2, Dispositivziffer 1 [115-2021-35]). Der Be- schwerdegegner wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (RG act. A.2, Dispositivziffer 2b [115-2021-35]). Begründend erwog die Vorinstanz, der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers mache einen Aufwand von CHF 5'823.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Der von ihm ins Recht gelegten Honorarnote könne aber nicht im Einzelnen entnommen werden, für welche Arbeiten er wie viel Zeit aufgewendet habe. Vielmehr umschreibe er seine anwaltlichen Bemühungen in sehr allgemeiner Form, wobei ein Aufwand von 21 Stunden resultiere. Der im Einzelnen angefallene Aufwand müsse daher schätzungsweise verteilt werden (RG act. A.2, E. 11 [115-2021-35]). 2.2. Hiergegen führte der Beschwerdeführer erstmals Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden im Verfahren ZK1 22 155 (act. B.2-3). Er begründete seine Beschwerde damit, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners an der Hauptverhandlung vom

30. Juni 2022 eine Anwaltsrechnung über CHF 6'279.00 eingereicht habe. Er – der Beschwerdeführer – sei aufgefordert worden, die Honorarnote seines Rechtsvertreters nachzureichen, was dieser am

E. 7 / 12

norarnote des Beschwerdeführers "akzeptieren werde", falls diese tiefer ausfalle

als diejenige seines Rechtsvertreters (act. A.1, III.B.1, III.B.5) bzw. wonach der

Beschwerdegegner gegen die Honorarrechnung des Beschwerdeführers "nichts

einzuwenden habe", sofern diese tiefer ausfalle, als die seinige (act. A.3; act. B.2,

II.A.3), nicht belegen. Gleich verhält es sich im Übrigen mit der in der ersten Be-

schwerde geschilderten Äusserung der Vorsitzenden samt entsprechender Reak-

tion des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners (act. B.2, II.A.1: "[d]arauf äus-

serte sich die Vorsitzende gegenüber dem klägerischen Rechtsvertreter dahinge-

hend, in diesem Falle werde er wohl die Höhe der Rechnung anerkennen, was

dieser bejahte"). Dergleichen Äusserungen finden sich weder im Protokoll noch

sonst wo in den vorinstanzlichen Akten. Ebenso wenig räumte der Beschwerde-

gegner solche Bemerkungen ein (vgl. act. A.2). Eine explizite oder implizite Aner-

kennung der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch den

Beschwerdegegner liegt damit nicht vor.

Entsprechend kann offenbleiben, ob bzw. welche der zitierten Äusserungen im

vorliegenden Kontext einer Anerkennung überhaupt gleichzusetzen wären (vgl.

betr. die Formulierung "nichts auszusetzen" KGer GR ZK2 22 6 v. 8.9.2022 bzw.

PKG 2022 Nr. 11).

3.2.2. Aus dem Verzicht des Beschwerdegegners auf eine Beschwerdeantwort im

ersten Beschwerdeverfahren (ZK1 22 155) und aus dem Umstand, dass der Be-

schwerdegegner auf die Zustellung der Honorarnote im Zuge des Rückweisungs-

verfahrens nicht reagierte (act. A.1) resp. er die Höhe der Honorarrechnung nie

bestritt (act. A.3), lässt sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers

(act. A.1, III.B.5) ebenfalls nicht auf eine Anerkennung der Kostennote schliessen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegeg-

ners lediglich auf sein Recht, eine Stellungnahme zu den geltend gemachten Kos-

ten der Gegenseite abzugeben, verzichtete. Daraus eine (stillschweigende) Aner-

kennung abzuleiten, liefe dem juristischen Grundsatz zuwider, wonach die Deu-

tung von Stillschweigen als Zustimmung nur dann zulässig ist, wenn eine Pflicht

der expliziten Ablehnung eines gegnerischen Standpunktes im Falle des Nicht-

Einverständnisses angenommen werden darf, die im Normalfall nicht besteht oder

die betreffende Person mit dem Schweigen einen bestimmten, d.h. klaren und

eindeutigen, Willen kundgeben will, wobei ein rein passives Verhalten dazu regel-

mässig nicht genügt (vgl. dazu KGer ZK1 17 46 v. 12.6.2018 E. 4.4 m.H.a. KGer

GR ZK2 14 13 v. 4.12.2014 E. 2b m.w.H.). Ohnehin gilt, dass eine gegnerische

Kostennote selbst dann nicht als unbestritten gilt, wenn in diese ohne Stellung-

E. 8 / 12

nahme Einsicht genommen wurde, weil sie in diesem Fall vom Gericht von Amtes

wegen zu überprüfen ist (KGer ZK1 17 46 v. 12.6.2018 E. 4 m.w.H.).

3.3.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe seine Honorarnote

nicht verspätet eingereicht. Er wirft der Vorinstanz vor, der Zeitpunkt, an dem ein

Entscheid gefällt werde, sei den Parteien in aller Regel nicht bekannt. Nachdem er

von der Vorinstanz ausdrücklich aufgefordert worden sei, eine Honorarnote einzu-

reichen, habe er davon ausgehen dürfen, dass über die Liquidation der Kosten

erst bei Vorliegen seiner Kostennote entschieden werde. Die Einreichung einer

Kostennote hätte ansonsten keinen Sinn ergeben (act. A.1, III.B.2).

3.3.1. Was den Zeitpunkt betrifft, bis zu welchem eine allfällige Kostennote einzu-

reichen ist, so fehlt eine gesetzliche Regelung. In der Literatur sprechen sich Ur-

wyler/Grütter dafür aus, dass eine Honorarnote spätestens anlässlich der Haupt-

verhandlung einzureichen ist (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brun-

ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom-

mentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 105 ZPO), während dies nach Jenny

spätestens vor der Urteilsberatung zu erfolgen hat (David Jenny, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-

prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 105 ZPO). Gemäss

Rüegg/Rüegg ist eine beim Sachgericht eingereichte Kostennote bei der Kosten-

festsetzung dann noch zu berücksichtigen, wenn sie – als direkte Prozessfolge –

innert angemessener Frist nach der letzten Prozesshandlung (z. B. Hauptverhand-

lung, Einreichen schriftlicher Parteivorträge, Vorbringen neuer Tatsachen nach

Art. 229 Abs. 3 ZPO) eintrifft. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Anwaltsaufwand

abschliessend

erkennbar

(Viktor

Rüegg/Michael

Rüegg,

in:

Spüh-

ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-

nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 105 ZPO; vgl. zum Ganzen KGer GR ZK1

22 17 v. 16.1.2023 E. 3.2).

3.3.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine Aufforderung zur Ein-

reichung der Honorarnote seitens des Gerichts impliziert, mit dem Endentscheid

würde bis zu deren Eintreffen einstweilen zugewartet. Zudem lässt sich dem Pro-

tokoll der Hauptverhandlung entnehmen, die Honorarnote werde "von der beklag-

ten Partei nachgereicht" (RG act. VII.8, Ziff. 5 [115-2021-35]). Darüber hinaus

stellte die Vorinstanz nach erfolgter Rückweisung durch das Kantonsgericht die

Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers der Gegenpartei zu

(RG act. IV.1).

E. 9 / 12

Wie eingangs erwähnt, erwog die Vorinstanz im angefochtenen (Rückweisungs-)

Entscheid, das Kantonsgericht habe im Urteil vom 3. Mai 2023 ausgeführt, das

Regionalgericht hätte die Honorarnote zum Zeitpunkt der Einreichung durch den

Beschwerdeführer nicht mehr berücksichtigen dürfen, da zu diesem Zeitpunkt der

Entscheid bereits gefällt gewesen sei. Die Honorarnote des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers dürfe demnach nicht berücksichtigt werden (act. B.0, E. 3).

Einleitend verwies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem auf die Bin-

dungswirkung bei Rückweisungen (act. B.0, E. 1). Mit der Frage, ob die Vorinstanz

die Honorarnote des Beschwerdeführers hätte abwarten müssen, setzte sich die

damalige Beschwerdeinstanz nicht auseinander (vgl. act. B.3). Dies braucht aber

auch vorliegend nicht beantwortet zu werden. Wie die Vorinstanz bereits im

Hauptverfahren festhielt, kann der Honorarnote nämlich nicht im Einzelnen ent-

nommen werden, für welche Arbeiten wie viel Zeit aufgewendet wurde. Eine de-

taillierte Leistungsabrechnung fehlt. Vielmehr sind die anwaltlichen Bemühungen

allgemein umschrieben (RG act. VI.4 [115-2021-35]; act. B.1, E. 11). Auf die Ho-

norarnote hätte somit ohnehin nicht telquel abgestellt werden können. Soweit der

Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auf die Erwägung im ersten Beschwer-

deverfahren abzielen will (vorstehend E. 2.1), ist ihm entgegen zu halten, dass

eine Anerkennung – ungeachtet der Frage, ob die Einreichung der Honorarnote

verspätet erfolgte – nicht vorliegt (dazu vorstehend E. 3.2). Dass die Vorinstanz

das Honorar vor diesem Hintergrund nach Ermessen festsetzte, ist nicht zu bean-

standen.

3.4.

Der Beschwerdeführer moniert schliesslich die Ermessensausübung der

Vorinstanz zur Festsetzung seiner Parteientschädigung. Der geltend gemachte

Honoraraufwand des Gegenanwalts betrage über 23 Stunden. Dies scheine an-

gemessen. Die Aufwände der Anwälte in einem Verfahren seien etwa gleich hoch.

Der Aufwand habe denn auch bedeutend mehr betragen, als die 14 Stunden und

15 Minuten, welche die Vorinstanz ihm zugestanden habe. Es sei grundsätzlich

falsch, den Aufwand nach Seitenzahlen einer Rechtsschrift festzulegen. Hätte die

Vorinstanz ihr Ermessen richtig ausgeübt, so wäre sie zweifellos zu einem Ent-

scheid gekommen, welcher die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote

geschützt hätte (act. A.1, III.B.6).

3.4.1. Wie auch die Berufung, ist die Beschwerde als vollständige Rechtsschrift

einzureichen. Es sind Anträge zu stellen und diese sind zu begründen (Ivo W.

Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 321

ZPO). Die substanziellen Anforderungen an die Beschwerde sind erhöht. Die Ein-

E. 10 / 12

gabe soll sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzen und nicht einzig die Ausführungen vor der Vorinstanz wieder-

holen. Ungenügend ist rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid

(Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 31 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 17 zu Art. 321 ZPO).

Der blosse Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids genügt den

Begründungsanforderungen ebenfalls nicht (Alexander Brunner/Moritz Vischer, in:

Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess-

ordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 311 ZPO m.w.H.).

3.4.2. Was seinen (Eventual-)Standpunkt betreffend die Honorarfestsetzung durch

die Vorinstanz nach Ermessen anbelangt, so setzt sich der Beschwerdeführer

nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Der Vergleich

mit der Honorarnote des Beschwerdegegners reicht jedenfalls nicht aus, um den

Begründungsanforderungen gerecht zu werden. Dies gilt umso mehr, als es sich

beim Beschwerdeführer um die beklagte Partei handelt, welche in der Tendenz

jeweils eher weniger Aufwand haben dürfte. Dem Beschwerdeführer ist sodann

zwar insoweit zuzustimmen, dass es grundsätzlich nicht angezeigt ist bzw. es in

aller Regel zu kurz greift, den Aufwand pauschal nach Seitenzahlen festzulegen.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, kann nämlich nicht davon ausge-

gangen werden, dass eine kürzere Rechtsschrift weniger Aufwand bedeutet. Die-

ses allgemeine Vorbringen genügt für sich alleine mit Blick auf die konkreten Er-

wägungen der Vorinstanz jedoch ebenfalls nicht. So nimmt die Vorinstanz zwar

durchaus Bezug auf die Länge der Rechtsschriften. Hingegen ist nicht ersichtlich,

dass sie sich beim hierfür zu entschädigen Aufwand einzig von deren Seitenzah-

len hätte leiten lassen (vgl. act. B.0, E. 3.2). Auch der Hinweis des Beschwerde-

führers auf das Urteil des Obergerichts Zürich, RU220062 v. 21.6.2023, ist unbe-

helflich (vgl. act. A.3 m.H.a. Plädoyer 1/2024, S. 73). Konkrete Ausführungen zum

Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die

diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen fehlen in der Beschwerde. Die Be-

schwerde erweist sich damit in diesem Punkt als nicht genügend begründet, wes-

halb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Fazit

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

E. 11 / 12 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss des Beschwerdeführers zu verrechnen (act. D.2; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels Antrags (act. A.2) keine Parteientschädigung auszurichten.

E. 12 / 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvor- schuss in selbiger Höhe verrechnet.
  3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 29. April 2024 Referenz ZK1 24 14 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli Werkstrasse 2, 7000 Chur Gegenstand Parteientschädigung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 27.10.2023, mitgeteilt am 08.12.2023 (Proz. Nr. 115-2023-39) Mitteilung

01. Mai 2024

2 / 12 Sachverhalt A. Am 1. Juli 2021 reichte B._____ Klage gegen A._____ betreffend Eigen- tumsverletzung beim Regionalgericht Plessur ein (Proz. Nr. 115-2021-35). Mit Entscheid vom 1. Juli 2022, schriftlich begründet mitgeteilt am 15. September 2022, wies das Regionalgericht die Klage ab. Es verpflichtete den Kläger, B._____, dem Beklagten, A._____, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 26. September 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Kostenbeschwerde. Er verlangte eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'823.85. Mit Urteil vom 3. Mai 2023 (ZK1 22 155) hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, hob die ent- sprechende Dispositivziffer auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das Regionalgericht Plessur zurück. C. Im Rückweisungsverfahren (Proz. Nr. 115-2023-39) entschied das Regio- nalgericht Plessur am 27. Oktober 2023, mitgeteilt am 8. Dezember 2023, was folgt: 1. B._____ hat A._____ für das Verfahren Proz. Nr. 115-2021-35 eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 2. a) Es werden keine Gerichtskosten erhoben. b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung] D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Poststempel) reichte A._____ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und B._____ sei zu verpflichten, A._____ für das Verfahren Proz. Nr. 115- 2021-35 eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'823.85 zu be- zahlen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, den Beschwerdeführer angemessen, mit CHF 1'000.00 zuzüglich MwSt. zu entschädigen. E. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2024 (Poststempel) bestritt B._____ (fortan Beschwerdegegner) die Ausführungen in der Beschwerde. Anträ- ge stellte er keine.

3 / 12 F. Mit (spontaner) Replik vom 5. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Weitere Eingaben erfolgten nicht. G. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Kantonsgericht ein. Die vor- instanzlichen Akten sind beigezogen (Proz. Nrn. 115-2023-39 [Rückweisung] und 115-2021-35 [Hauptverfahren]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Angefochten ist die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 27. Oktober 2023 (act. A.1; act. B.0). Darin wurde der Beschwerde- gegner dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2021-35) eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) zu bezahlen (act. B.0, Dispositivziffer 1). Damit handelt es sich um eine Beschwerde gegen einen Kostenentscheid. 1.2. Unter den Begriff des Kostenentscheids fallen sowohl der Entscheid über die Verteilung und betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten sowie der Entscheid über die Parteientschädigung in Bezug auf die berechtigte Partei und die Höhe (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 110 ZPO). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 1 f. zu Art. 110 ZPO m.w.H.; Adrian Urwy- ler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 f. zu Art. 110 ZPO). Beschwerdein- stanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (Art. 6 KGV [BR 173.100]). 1.3. Vorliegend beträgt der Streitwert lediglich CHF 1'823.85 (Differenz zwi- schen der beantragten [act. A.1, I.1] und der erstinstanzlich zugesprochenen Par- teientschädigung [act. B.0, Dispositivziffer 1]), weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). Der angefoch- tene Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 zu (RG act. V.1). Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Poststempel) ist die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde gewahrt (act. A.1; Art. 321 Abs. 1 ZPO; Art. 145

4 / 12 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der rechtsgenü- genden Begründung (vgl. nachstehend E. 3.4) – einzutreten. 2. Prozessgeschichte und Standpunkte der Parteien 2.1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2022 (Proz. Nr. 115-2021-35), wies die Vorinstanz die Klage des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer in Sachen Ei- gentumsverletzung ab (RG act. A2, Dispositivziffer 1 [115-2021-35]). Der Be- schwerdegegner wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (RG act. A.2, Dispositivziffer 2b [115-2021-35]). Begründend erwog die Vorinstanz, der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers mache einen Aufwand von CHF 5'823.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Der von ihm ins Recht gelegten Honorarnote könne aber nicht im Einzelnen entnommen werden, für welche Arbeiten er wie viel Zeit aufgewendet habe. Vielmehr umschreibe er seine anwaltlichen Bemühungen in sehr allgemeiner Form, wobei ein Aufwand von 21 Stunden resultiere. Der im Einzelnen angefallene Aufwand müsse daher schätzungsweise verteilt werden (RG act. A.2, E. 11 [115-2021-35]). 2.2. Hiergegen führte der Beschwerdeführer erstmals Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden im Verfahren ZK1 22 155 (act. B.2-3). Er begründete seine Beschwerde damit, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners an der Hauptverhandlung vom

30. Juni 2022 eine Anwaltsrechnung über CHF 6'279.00 eingereicht habe. Er – der Beschwerdeführer – sei aufgefordert worden, die Honorarnote seines Rechtsvertreters nachzureichen, was dieser am

7. Juli 2022 gemacht habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners habe an der Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt, dass er gegen die gegnerische Honorarrechnung nichts einzuwenden habe, sofern und soweit diese tiefer als sei- ne eigene ausfalle. Er – der Beschwerdegegner – habe somit die Honorarrech- nung anerkannt und das Gericht habe keinen Spielraum mehr, diese irgendwie zu kürzen. Ihm – dem Beschwerdeführer – sei daher der gesamte Aufwand von CHF 5'823.85 zu entschädigen (act. B.2). Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. Mai 2023 gut, hob den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück (act. B.3, Dispositivziffer 1). Das Kantonsge- richt erwog, da der angefochtene Entscheid zum Zeitpunkt, als der Beschwerde- führer seine Honorarnote eingereicht habe, bereits gefällt gewesen sei, hätte das Regionalgericht diese nicht mehr berücksichtigen dürfen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Honorarnote hätte, da anerkannt, dem Kostenentscheid

5 / 12 zugrunde gelegt werden müssen, überzeuge daher nicht. Gleichwohl sei der ange- fochtene Kostenentscheid aufzuheben: Die Honorarnote sei im Entscheidzeitpunkt am 1. Juli 2022 der Vorinstanz noch nicht vorgelegen, trotzdem werde in der schriftlichen Begründung darauf verwiesen. Aufgrund dessen bestünden nicht un- erhebliche Zweifel an einer formal korrekten Entscheidfindung bezüglich der Par- teientschädigung (act. B.3, E. 5.1 f.). 2.3. Im Rückweisungsverfahren verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerde- gegner mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 (Proz. Nr. 115-2023-39), dem Be- schwerdeführer für das Verfahren Proz. Nr. 115-2021-35 eine Parteientschädi- gung von CHF 4'000.00 zu bezahlen (act. B.1, Dispositivziffer 1). Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Honorarnote des Beschwerdeführers dürfe – gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts (ZK1 22 155) – nicht mehr berücksichtigt werden. Die Parteientschädigung sei daher nach Ermessen auf CHF 4'000.00 festzusetzen (act. B.0, E. 3.1 ff.). Hiergegen setzt sich der Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde aber- mals zur Wehr (ZK1 24 14; act. A.1). Er begründet seine Beschwerde erneut in erster Linie mit der Anerkennung seiner Honorarnote durch die Gegenseite: Sein Rechtsvertreter habe vor Gericht erklärt, seine Honorarnote werde tiefer ausfallen als diejenige des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners. Letzterer habe sich damals dahingehend geäussert, dass er in diesem Fall die Honorarrechnung "ak- zeptieren" werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei aufgefordert worden, seine Honorarnote einzureichen. Dem sei er am 7. Juli 2022 nachge- kommen. Trotzdem habe die Vorinstanz eine tiefere Entschädigung als in besag- ter Honorarnote zugesprochen (act. A.1, III.B.1). Der genaue Zeitpunkt der Urteils- fällung sei den Parteien in aller Regel nicht bekannt. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz aufgefordert worden sei, eine Ho- norarnote einzureichen, habe er davon ausgehen dürfen, dass über die Liquidati- on der Kosten, insbesondere über die Festsetzung der ausseramtlichen Parteien- tschädigung erst nach Vorliegen seiner Kostennote entschieden werde. Die Ein- reichung der Kostennote nach Urteilsfällung hätte überhaupt keinen Sinn ergeben. Auf jeden Fall habe nicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu vertreten, dass die Kostennote nicht berücksichtigt werden konnte (act. A.1, III.B.2). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sei die Honorarnote im Rahmen des Rückweisungsverfahrens zugestellt worden. Die Höhe der Parteientschädigung unterliege dem Dispositionsgrundsatz. Da sich die Gegenpartei nicht zur Forde- rung geäussert habe, habe sie diese anerkannt. Diese hätte somit zum Urteil er- hoben werden müssen (act. A.1, III.B.5). Alsdann bringt der Beschwerdeführer

6 / 12 (eventualiter) vor, mit der richtigen Ermessensausübung wäre die Vorinstanz zwei- fellos zu einem Entscheid gekommen, welcher die vom Beschwerdeführer einge- reichte Honorarnote geschützt hätte (act. A.1, III.B.6). Der Beschwerdegegner bestreitet die Ausführungen in der Beschwerde. Insbe- sondere bestreitet er die Behauptung, wonach seitens des Beschwerdegegners eine Anerkennung der am 7. Juli 2022 nachgereichten Honorarnote des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers über CHF 5'823.85 stattgefunden habe. Dieser Betrag sei nie anerkannt worden (act. A.2). Dem widerspricht der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. März 2024 und bringt vor, er habe nie behauptet, die Gegenpartei habe die Honorarrechnung ausdrück- lich anerkannt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners habe jedoch anläss- lich der Hauptverhandlung gesagt, er habe gegen die Honorarrechnung, sofern sie tiefer ausfalle als seine eigene, nichts einzuwenden (act. A.3). 3. Materielles 3.1. Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime darf einer Partei nicht we- niger zugesprochen werden, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch bei Parteientschädigungen (PKG 2022 Nr. 11 E. 3.3.3). Der Dispositionsgrundsatz gilt neben der Zusprechung der Parteientschädigung an sich, auch für deren Höhe (PKG 2022 Nr. 11 E. 3.3.5). Sofern die Honorarnote ausdrücklich anerkannt wird, erübrigt sich eine Überprüfung durch das Gericht (PKG 2022 Nr. 11 E. 3.3.4). 3.2. Zu prüfen ist, ob eine Anerkennung der Parteientschädigung bzw. der Ho- norarnote des Beschwerdeführers – wie vom Beschwerdeführer behauptet und vom Beschwerdegegner bestritten (vgl. vorstehend E. 2) – vorliegt. 3.2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz wurde das Folgende bezüglich der Kostennoten protokolliert: "Die klagende Partei reicht eine Kosten- note ein. Beklagte reicht keine Kostennote ein. Schätzt das Honorar etwas tiefer ein. Wird von der beklagten Partei nachgereicht." (RG act. VII.8, Ziff. 5 [115-2021- 35]). Weitere Ausführungen zu den Kostennoten anlässlich der Hauptverhandlung finden sich weder im Protokoll noch auf der dazugehörigen Audioaufnahme (RG act. VII.8 und VII.9 [CD; 115-2021-35]). Auch in den Plädoyernotizen des Be- schwerdeführers oder des Beschwerdegegners finden sich keine Äusserungen in Bezug auf die Kostennote bzw. die Parteientschädigung (RG act. VI.6 und VI.7 [115-2021-35]). Somit kann der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Bemerkungen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdegegner die Ho-

7 / 12 norarnote des Beschwerdeführers "akzeptieren werde", falls diese tiefer ausfalle als diejenige seines Rechtsvertreters (act. A.1, III.B.1, III.B.5) bzw. wonach der Beschwerdegegner gegen die Honorarrechnung des Beschwerdeführers "nichts einzuwenden habe", sofern diese tiefer ausfalle, als die seinige (act. A.3; act. B.2, II.A.3), nicht belegen. Gleich verhält es sich im Übrigen mit der in der ersten Be- schwerde geschilderten Äusserung der Vorsitzenden samt entsprechender Reak- tion des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners (act. B.2, II.A.1: "[d]arauf äus- serte sich die Vorsitzende gegenüber dem klägerischen Rechtsvertreter dahinge- hend, in diesem Falle werde er wohl die Höhe der Rechnung anerkennen, was dieser bejahte"). Dergleichen Äusserungen finden sich weder im Protokoll noch sonst wo in den vorinstanzlichen Akten. Ebenso wenig räumte der Beschwerde- gegner solche Bemerkungen ein (vgl. act. A.2). Eine explizite oder implizite Aner- kennung der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner liegt damit nicht vor. Entsprechend kann offenbleiben, ob bzw. welche der zitierten Äusserungen im vorliegenden Kontext einer Anerkennung überhaupt gleichzusetzen wären (vgl. betr. die Formulierung "nichts auszusetzen" KGer GR ZK2 22 6 v. 8.9.2022 bzw. PKG 2022 Nr. 11). 3.2.2. Aus dem Verzicht des Beschwerdegegners auf eine Beschwerdeantwort im ersten Beschwerdeverfahren (ZK1 22 155) und aus dem Umstand, dass der Be- schwerdegegner auf die Zustellung der Honorarnote im Zuge des Rückweisungs- verfahrens nicht reagierte (act. A.1) resp. er die Höhe der Honorarrechnung nie bestritt (act. A.3), lässt sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (act. A.1, III.B.5) ebenfalls nicht auf eine Anerkennung der Kostennote schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegeg- ners lediglich auf sein Recht, eine Stellungnahme zu den geltend gemachten Kos- ten der Gegenseite abzugeben, verzichtete. Daraus eine (stillschweigende) Aner- kennung abzuleiten, liefe dem juristischen Grundsatz zuwider, wonach die Deu- tung von Stillschweigen als Zustimmung nur dann zulässig ist, wenn eine Pflicht der expliziten Ablehnung eines gegnerischen Standpunktes im Falle des Nicht- Einverständnisses angenommen werden darf, die im Normalfall nicht besteht oder die betreffende Person mit dem Schweigen einen bestimmten, d.h. klaren und eindeutigen, Willen kundgeben will, wobei ein rein passives Verhalten dazu regel- mässig nicht genügt (vgl. dazu KGer ZK1 17 46 v. 12.6.2018 E. 4.4 m.H.a. KGer GR ZK2 14 13 v. 4.12.2014 E. 2b m.w.H.). Ohnehin gilt, dass eine gegnerische Kostennote selbst dann nicht als unbestritten gilt, wenn in diese ohne Stellung-

8 / 12 nahme Einsicht genommen wurde, weil sie in diesem Fall vom Gericht von Amtes wegen zu überprüfen ist (KGer ZK1 17 46 v. 12.6.2018 E. 4 m.w.H.). 3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe seine Honorarnote nicht verspätet eingereicht. Er wirft der Vorinstanz vor, der Zeitpunkt, an dem ein Entscheid gefällt werde, sei den Parteien in aller Regel nicht bekannt. Nachdem er von der Vorinstanz ausdrücklich aufgefordert worden sei, eine Honorarnote einzu- reichen, habe er davon ausgehen dürfen, dass über die Liquidation der Kosten erst bei Vorliegen seiner Kostennote entschieden werde. Die Einreichung einer Kostennote hätte ansonsten keinen Sinn ergeben (act. A.1, III.B.2). 3.3.1. Was den Zeitpunkt betrifft, bis zu welchem eine allfällige Kostennote einzu- reichen ist, so fehlt eine gesetzliche Regelung. In der Literatur sprechen sich Ur- wyler/Grütter dafür aus, dass eine Honorarnote spätestens anlässlich der Haupt- verhandlung einzureichen ist (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 105 ZPO), während dies nach Jenny spätestens vor der Urteilsberatung zu erfolgen hat (David Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 105 ZPO). Gemäss Rüegg/Rüegg ist eine beim Sachgericht eingereichte Kostennote bei der Kosten- festsetzung dann noch zu berücksichtigen, wenn sie – als direkte Prozessfolge – innert angemessener Frist nach der letzten Prozesshandlung (z. B. Hauptverhand- lung, Einreichen schriftlicher Parteivorträge, Vorbringen neuer Tatsachen nach Art. 229 Abs. 3 ZPO) eintrifft. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Anwaltsaufwand abschliessend erkennbar (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 105 ZPO; vgl. zum Ganzen KGer GR ZK1 22 17 v. 16.1.2023 E. 3.2). 3.3.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine Aufforderung zur Ein- reichung der Honorarnote seitens des Gerichts impliziert, mit dem Endentscheid würde bis zu deren Eintreffen einstweilen zugewartet. Zudem lässt sich dem Pro- tokoll der Hauptverhandlung entnehmen, die Honorarnote werde "von der beklag- ten Partei nachgereicht" (RG act. VII.8, Ziff. 5 [115-2021-35]). Darüber hinaus stellte die Vorinstanz nach erfolgter Rückweisung durch das Kantonsgericht die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers der Gegenpartei zu (RG act. IV.1).

9 / 12 Wie eingangs erwähnt, erwog die Vorinstanz im angefochtenen (Rückweisungs-) Entscheid, das Kantonsgericht habe im Urteil vom 3. Mai 2023 ausgeführt, das Regionalgericht hätte die Honorarnote zum Zeitpunkt der Einreichung durch den Beschwerdeführer nicht mehr berücksichtigen dürfen, da zu diesem Zeitpunkt der Entscheid bereits gefällt gewesen sei. Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dürfe demnach nicht berücksichtigt werden (act. B.0, E. 3). Einleitend verwies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem auf die Bin- dungswirkung bei Rückweisungen (act. B.0, E. 1). Mit der Frage, ob die Vorinstanz die Honorarnote des Beschwerdeführers hätte abwarten müssen, setzte sich die damalige Beschwerdeinstanz nicht auseinander (vgl. act. B.3). Dies braucht aber auch vorliegend nicht beantwortet zu werden. Wie die Vorinstanz bereits im Hauptverfahren festhielt, kann der Honorarnote nämlich nicht im Einzelnen ent- nommen werden, für welche Arbeiten wie viel Zeit aufgewendet wurde. Eine de- taillierte Leistungsabrechnung fehlt. Vielmehr sind die anwaltlichen Bemühungen allgemein umschrieben (RG act. VI.4 [115-2021-35]; act. B.1, E. 11). Auf die Ho- norarnote hätte somit ohnehin nicht telquel abgestellt werden können. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auf die Erwägung im ersten Beschwer- deverfahren abzielen will (vorstehend E. 2.1), ist ihm entgegen zu halten, dass eine Anerkennung – ungeachtet der Frage, ob die Einreichung der Honorarnote verspätet erfolgte – nicht vorliegt (dazu vorstehend E. 3.2). Dass die Vorinstanz das Honorar vor diesem Hintergrund nach Ermessen festsetzte, ist nicht zu bean- standen. 3.4. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich die Ermessensausübung der Vorinstanz zur Festsetzung seiner Parteientschädigung. Der geltend gemachte Honoraraufwand des Gegenanwalts betrage über 23 Stunden. Dies scheine an- gemessen. Die Aufwände der Anwälte in einem Verfahren seien etwa gleich hoch. Der Aufwand habe denn auch bedeutend mehr betragen, als die 14 Stunden und 15 Minuten, welche die Vorinstanz ihm zugestanden habe. Es sei grundsätzlich falsch, den Aufwand nach Seitenzahlen einer Rechtsschrift festzulegen. Hätte die Vorinstanz ihr Ermessen richtig ausgeübt, so wäre sie zweifellos zu einem Ent- scheid gekommen, welcher die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote geschützt hätte (act. A.1, III.B.6). 3.4.1. Wie auch die Berufung, ist die Beschwerde als vollständige Rechtsschrift einzureichen. Es sind Anträge zu stellen und diese sind zu begründen (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 321 ZPO). Die substanziellen Anforderungen an die Beschwerde sind erhöht. Die Ein-

10 / 12 gabe soll sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und nicht einzig die Ausführungen vor der Vorinstanz wieder- holen. Ungenügend ist rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 31 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 17 zu Art. 321 ZPO). Der blosse Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids genügt den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht (Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3.4.2. Was seinen (Eventual-)Standpunkt betreffend die Honorarfestsetzung durch die Vorinstanz nach Ermessen anbelangt, so setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Der Vergleich mit der Honorarnote des Beschwerdegegners reicht jedenfalls nicht aus, um den Begründungsanforderungen gerecht zu werden. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um die beklagte Partei handelt, welche in der Tendenz jeweils eher weniger Aufwand haben dürfte. Dem Beschwerdeführer ist sodann zwar insoweit zuzustimmen, dass es grundsätzlich nicht angezeigt ist bzw. es in aller Regel zu kurz greift, den Aufwand pauschal nach Seitenzahlen festzulegen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, kann nämlich nicht davon ausge- gangen werden, dass eine kürzere Rechtsschrift weniger Aufwand bedeutet. Die- ses allgemeine Vorbringen genügt für sich alleine mit Blick auf die konkreten Er- wägungen der Vorinstanz jedoch ebenfalls nicht. So nimmt die Vorinstanz zwar durchaus Bezug auf die Länge der Rechtsschriften. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass sie sich beim hierfür zu entschädigen Aufwand einzig von deren Seitenzah- len hätte leiten lassen (vgl. act. B.0, E. 3.2). Auch der Hinweis des Beschwerde- führers auf das Urteil des Obergerichts Zürich, RU220062 v. 21.6.2023, ist unbe- helflich (vgl. act. A.3 m.H.a. Plädoyer 1/2024, S. 73). Konkrete Ausführungen zum Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen fehlen in der Beschwerde. Die Be- schwerde erweist sich damit in diesem Punkt als nicht genügend begründet, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. 4. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11 / 12 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss des Beschwerdeführers zu verrechnen (act. D.2; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels Antrags (act. A.2) keine Parteientschädigung auszurichten.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvor- schuss in selbiger Höhe verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: